ALLGEMEINE WERKBEDINGUNGEN der Karosserie Team Böblingen GmbH & Co. KG
I. Geltung
1. Diese Bedingungen gelten für Karosseriearbeiten und für sonstige, im Zusammenhang damit anfallende Nebenarbeiten an Fahrzeugen
2. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers, sofern wir diese nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen. Schriftlich anerkannte Bedingungen des Bestellers gelten nur im Einzelfall und haben für weitere Werkverträge keine Geltung.
3. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte gemäß Nr. 1, auch wenn wir im Einzelfall auf sie nicht noch einmal Bezug nehmen, wenn der Besteller eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss des Werkvertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).
II. Vertragsschluss
1. Mit der Unterzeichnung – oder auch nur mündlicher Erteilung – eines Auftrags erklärt der Besteller verbindlich, mit uns einen Vertrag über Karosserie- und Nebenarbeiten (Werkvertrag) abschließen zu wollen. An dieses Angebot ist der Besteller eine Woche gebunden.
2. Ein Werkvertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Bestellers angenommen haben. Zur Annahme genügt die Ausführung der Leistung – aber auch nur der Beginn der Ausführung – oder der Zugang unserer Rechnung beim Besteller.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen, Zusatzabreden oder Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Bestimmung selbst. Die Regelung in Abschnitt I, Nr. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer von Fahrzeugteilen. Das gilt nur, sofern unsere Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten ist, wir insbesondere ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren. Wir erstatten dem Besteller schon erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurück.
III. Preise/Zahlung
1. Unsere Preise verstehen sich gegen Abholung des Fahrzeugs in der jeweiligen Niederlassung, bei der der Besteller den Auftrag erteilt hat.
2. Ist der Besteller umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer enthalten die Preise die gesetzliche Umsatzsteuer nur, wenn diese gesondert ausgewiesen ist.
3. Zahlungen sind binnen 30 Tagen ab Übergabe an den oder ab Zugang der Rechnung beim Besteller zu leisten.
4. Kostenvoranschläge, auch wenn aufgrund gesonderter Vereinbarung vom Besteller zu bezahlen (was wir aber auf den Preis anrechnen), sind unverbindlich.
IV. Abnahme/Gefahrtragung
1. Der Besteller ist verpflichtet, das von uns instandgesetzte Fahrzeug in der Niederlassung, wo er den Auftrag erteilt hat, abzuholen.
2. Nur aufgrund gesonderter Vereinbarung überführen wir das instandgesetzte Fahrzeug an den Besteller; soweit dabei nichts anderes vereinbart wird, gilt dafür:
a)Für Fahrzeit einschließlich Rückfahrt berechnen wir 46 €/Stunde zuzüglich Umsatzsteuer.
b) Das Fahrzeug muss verkehrs- und betriebssicher und ausreichend haftpflichtversichert sein.
c) Für die Rückfahrt berechnen wir unsere Auslagen, z.B. die Kosten einer Bahnfahrt.
d) Für Schäden am Fahrzeug anlässlich der Überführung haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch unser Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen); die Überführung ist keine vertragswesentliche Pflicht des mit uns abgeschlossenen Werksvertrages gemäß Abschnitt IX. Nr. 1 und 2.
3. Die Gefahrtragung für unsere Werkleistung geht mit der Abnahme auf den Besteller über; im Falle einer mit ihm vereinbarten Überführung des Fahrzeugs mit Verlassen unseres Werkhofes.
4. Nimmt der Besteller das instandgesetzte Fahrzeug zum vereinbarten oder mitgeteilten Abnahmezeitpunkt nicht ab, steht es der Abnahme gleich, wenn der Besteller das instandgesetzte Fahrzeug binnen einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht abholt.
5. Der Besteller ist zur Abnahme und Abholung des instandgesetzten Fahrzeugs verpflichtet und kann die Abnahme und Abholung wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, bei Abholung/Abnahme seine Rechte wegen Mängeln vorzubehalten.
6. Ist der Besteller mit der Abholung des instandgesetzten Fahrzeugs in Verzug, sind wir berechtigt für jeden angefangenen Tag Standgeld in Höhe von 10,00 € zu berechnen. Uns und dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren bzw. geringeren Schadens vorbehalten.
V. Abtretung von Versicherungsansprüchen
1. Der Besteller ist verpflichtet, sofern er für den zu reparierenden Karosserieschaden eine Fahrzeugversicherung hat oder ein Haftpflichtversicherer dafür aufkommen muss, uns seine versicherungsrechtlichen Ansprüche gegen den Fahrzeug- oder Haftpflichtversicherer zur Sicherheit abzutreten, höchstens jedoch in der Höhe des Rechnungsbetrages.
2. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Versicherungsscheinnummer, soweit bekannt die Schadennummer, Firma und Sitz des Versicherers und – bei der Fahrzeugversicherung – die Höhe eines eventuellen Selbstbehalts mitzuteilen und auch, ob die Umsatzsteuer aus unserer Rechnung gedeckt ist.
3. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Rechnungsbetrag aufgrund einer solchen Abtretung beim Fahrzeug- oder Haftpflichtversicherer einzuziehen.
VI. Leistungsumfang und –zeit, Verzug
1. Für unseren Leistungsumfang ist das Angebot des Bestellers (Abschnitt II. Nr. 1) maßgebend.
2. Von uns angegebene Fertigstellungstermine gelten nur annähernd (plus / minus 3 Werktage), es sei denn, mit dem Besteller ist ein bestimmter Fertigstellungstermin vereinbart.
3. Wenn kein bestimmter Fertigstellungstag mit dem Besteller vereinbart ist, kann der Besteller vom Werkvertrag nur zurücktreten, wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Das Recht des Bestellers zur Kündigung gemäß § 649 BGB bleibt unberührt.
4. Im Falle unseres Verzugs sind Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen der Nichtverfügbarkeit seines Fahrzeugs auf die fixen, nicht ge- und verbrauchsabhängigen Mietkosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs während es Verzugszeit beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig den Verzug herbeigeführt haben.
5. Schadenersatz statt der Leistung kann der Besteller nur geltend machen, wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Im Übrigen ist der Schadenersatz statt der Leistung beschränkt gemäß Abschnitt IX.
VII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre (für Unternehmer iSv Abschnitt I. Nr. 3 ein Jahr) ab Abnahme oder ab Ablauf der Frist gemäß Abschnitt IV. Nr. 4; in dieser Zeit verjähren die Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln unserer Leistung.
2. Offensichtliche Mängel hat der Besteller binnen einer Frist von zwei Wochen ab Abnahme zu rügen (bei Rügen in Textform genügt die rechtzeitige Absendung); Ansprüche wegen solcher Mängel sind andernfalls ausgeschlossen. Unberührt bleibt der Rechtsverlust des Bestellers gemäß § 640 Abs. 2 BGB, wenn er trotz ihm bekannter Mängel vorbehaltlos abgenommen hat.
3. Wir leisten nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder abermalige Ausführung der Leistung (Nacherfüllung). Wir sind zu zwei Nacherfüllungs-Versuchen berechtigt.
4. Der Besteller kann den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Selbstvornahme) erst dann verlangen, wenn auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehlschlägt oder die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist oder eine vom Besteller zur Nacherfüllung gesetzte, angemessene Frist verstreicht.
5. In den Fällen der Nr. 4 kann der Besteller anstelle der Selbstvornahme den Preis herabsetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurück treten (Rücktritt). Bei nur geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt jedoch ausgeschlossen.
6. Wegen Mängeln kann der Besteller Schadenersatz statt der Leistung nur im Rahmen der Regelungen in Abschnitt IX. verlangen.
VIII. Pfandrecht
1. Wegen unserer Forderungen aus dem Werkvertrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an dem Fahrzeug des Bestellers zu. Das gesetzliche Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB bleibt davon unberührt; dieses geht im Rang dem vertraglichen Pfandrecht nach.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen unserer sonstigen Forderungen aus früheren Werkverträgen geltend gemacht werden, vorausgesetzt unsere sonstigen Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
IX. Haftung, Ausschluss und Begrenzung
1. Für leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
3. Unberührt bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie im Falle des Verlustes des Lebens oder der Verletzung von Körper oder Gesundheit.
4. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch bei Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen; der Haftungsausschluss gemäß Nr. 1 und die Haftungsbeschränkung gemäß Nr. 2 gelten auch zu deren Gunsten.
5. Die Verwahrung von Fahrzeug-Inhalt (zB in Kofferraum und Handschuhfach) ist keine Kardinalpflicht gemäß Nr. 2. Wir haften für Abhandenkommen nur gemäß Nr. 3.
X. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung durch den Besteller mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen steht dem Besteller nur zu, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung.
XI. Schlussbestimmungen
1. 1. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Böblingen als Gerichtsstand vereinbart. Das gilt auch dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Werkvertrages davon nicht berührt.
Karosserie Team Böblingen GmbH & Co. KG
Februar 2016